Acht von zehn der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer üben keine Nebentätigkeit aus, 9 Prozent üben einen komplementären Zweitberuf, das heißt eine Nebentätigkeit als Steuerberater, Mediator, Wirtschaftsprüfer oder Notar aus, 10 Prozent einen nicht-juristischen Zweitberuf. Anwälte aus Einzelkanzleien üben deutlich häufiger eine weitere berufliche Tätigkeit oder einen nicht-juristischen Zweitberuf aus als Anwälte anderer Kanzleitypen. Interessant ist, dass der Anteil an Anwälten, die einer weiteren beruflichen Tätigkeit nachgehen, am geringsten ist, wenn diese einen persönlichen Umsatz von 100.000 bis unter 200.000 Euro haben – bei einem höheren Verdienst steigen die Werte wieder leicht an. Nicht-juristische Zweitberufe überwiegen deutlich bei Anwälten, die einen Umsatz unter 50.000 Euro erzielen. Unter den Anwälten, die einen persönlichen Umsatz von 300.000 Euro und mehr erzielen, ist der Anteil an komplementären Zweitberufen am höchsten. Unter Miteigentümern und Partnern ist der Anteil an Anwälten, die eine weitere berufliche Tätigkeit ausüben, fast dreimal so hoch wie bei angestellten Anwälten und freien Mitarbeitern, auch bei den nicht-juristischen Zweitberufen ist der höchste Anteil unter den Miteigentümern und Partnern zu finden. Eine weitere berufliche Tätigkeit üben besonders häufig Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkten im Bilanz- und Steuerrecht, im Medizinrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht sowie im Sozialrecht aus.
Die Ergebnisse der Studie hat das Anwaltsblatt im Juni-Heft (AnwBl 2017, 624) veröffentlicht.
Prof. Dr. Matthias Kilian, Soldan Institut, Köln