Große BRAO-Reform

Bundes­re­gierung beschließt Gesetz­entwurf zur großen BRAO-Reform

Mit der großen BRAO-Reform wird das anwaltliche Gesellschaftsrecht erstmals vollständig geregelt. Das Bundeskabinett hat nun den Regierungsentwurf beschlossen.

Die große BRAO-Reform kommt: Das Bundes­ka­binett hat am 20. Januar 2021 den Regierungs­entwurf beschlossen. Doch das Gesetz geht über die bloße BRAO-Reform hinaus: Nicht nur Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO), sondern auch gleich Steuer­be­ra­tungs­gesetz (StBerG) und Patent­an­walts­ordnung (PAO) werden reformiert, so dass ein Gesamt­system entsteht. Außerdem wird das Verbot der Vertretung widerstrei­tender Interessen neu geregelt. Das Anwaltsblatt stellt die Änderungen im Regierungs­entwurf zum Referen­ten­entwurf vor und erläutert, was auf die Anwalts­praxis zu kommen wird. Das Anwaltsblatt stellt auch den Gesetz­entwurf zum Download bereit. Außerdem will die Bundes­re­gierung in einem am gleichen Tag beschlossenen weiteren Gesetz nun Anwältinnen und Anwälten Erfolgs­ho­norare und Prozess­fi­nan­zierung erlauben, damit sie mit Legal Tech-Inkasso­dienst­leistern konkur­rieren können.

Der Regierungs­entwurf zur großen BRAO-Reform (offizieller Name: Gesetz zur Neuregelung des Berufs­rechts der anwalt­lichen und steuer­be­ra­tenden Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechts­be­ra­tenden Berufe) ist nun auf 397 Seiten angewachsen. Der Referen­ten­entwurf des BMJV (Bearbei­tungsstand 29. Oktober 2020 15.03 Uhr, verteilt am 3. November 2020) hatte „nur“ 349 Seiten und setzte das Eckpunk­te­papier des Bundes­jus­tiz­mi­nis­teriums von 2019 um. Die große BRAO-Reform wird das völlig zersplitterte, teilweise verfas­sungs­widrige anwaltliche Gesell­schaftsrecht komplett neu ordnen und das für Anwalt­schaft, Steuer­be­ratung und Patent­anwälte. Der DAV hatte den Referen­ten­en­tenwurf in seiner DAV-Stellungnahme Nr. 87/2020 begrüßt. Von seinen Anregungen hat das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium einiges aufgegriffen.

Parallel zur großen BRAO-Reform hat das Bundes­ka­binett am gleichen Tag ein Gesetz beschlossen, mit dem für Anwältinnen und Anwälte das weitgehende Verbot des Erfolgs­ho­norars und das Verbot der Prozess­fi­nan­zierung gelockert wird. Diese Änderungen finden sich im Gesetz zum Legal Tech-Inkasso, das für Inkasso­dienst­leister nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz (RDG) und die Anwalt­schaft einen fairen Wettbewerb auf dem Rechts­dienst­leis­tungsmarkt ermöglichen soll (zum Regierungs­entwurf zum Legal Tech-Inkasso siehe die Anwaltsblatt-Meldung, in der die Unterschiede zum Referen­ten­entwurf vorgestellt werden). Mit den Ergänzungen im Legal Tech-Inkasso-Gesetz wird die BRAO-Reform zu einem umfassenden Reform­vorhaben.

Was hat sich im Regierungs­entwurf im Vergleich zum Referen­ten­entwurf geändert?

Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium hat die Kritik aus Rechts­wis­sen­schaft und Anwalts­praxis – auch wenn nicht viel Zeit blieb – umfassend im Regierungs­entwurf berück­sichtigt. Zentral sind die Änderungen im Bereich der Interes­sen­kol­lision, aber es gibt auch noch zahlreiche weitere Änderungen. Zudem haben die Verfas­se­rinnen des Entwurfs auch viele sprachliche Verbes­se­rungen vorgenommen, die aber an vielen Stellen keine inhalt­lichen Änderungen mit sich bringen.

Die fünf wichtigsten Änderungen

Aus Sicht der Anwalts­praxis sind fünf Änderungen wichtig:

  • Die Ausweitung der Interessenkollision auf vertrauliche Informationen im § 43a Abs. 4 Nr. 2 BRAO-E bleibt zwar, sie wird aber enger gefasst und die Sozietätserstreckung fällt weg. Erfasst werden nicht länger alle vertraulichen Informationen, die eine Anwältin oder ein Anwalt von einer Partei erhalten hat. Dass damit alles und jedes erfassbar geworden wäre, hat auch das Bundesjustizministerium gesehen. Damit eine vertrauliche Information jetzt zu einem Tätigkeitsverbot führt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:  Die vertrauliche Information muss aus einem anderen Mandatsverhältnis stammen, für die neue Rechtssache von Bedeutung sein und – wichtig! – deren Verwendung muss im Widerspruch zu den Interessen des Mandanten im vorherigen Mandat stehen. Einen vergleichbaren Kompromissvorschlag hatte Martin Diller im Anwaltsblatt gemacht (Diller, AnwBl Online 2021, 1).  Außerdem wird das Gesetz jetzt vorsehen, dass die Mandantschaft Anwalt oder Anwältin – wie auch bei der klassischen Interessenkollision in Fällen der Sozietätserstreckung - freistellen kann. Und eine weitere Abmilderung ist in das Gesetz eingebaut worden: Bei einer nichtanwaltlichen Vorbefassung spielen die vertraulichen Informationen keine Rolle mehr (§ 45 BRAO-E). Der Referentenentwurf hatte hier noch ein Tätigkeitsverbot vorgesehen, wenn der Anwalt oder die Anwältin bei einer nichtanwaltlichen Vorbefassung bedeutsame vertrauliche Informationen erhalten hatte. Die geplante Ausweitung der Interessenkollision wird damit für die Praxis zumindest umsetzbar, weil es nun stets und nur auf das Wissen in der Person ankommt.
  • Auch bei der Interessenkollision von Referendarinnen und Referendaren wird die Kritik aufgegriffen. Hier werden die Tätigkeitsverbote auf ein Mindestmaß reduziert. Das Gesetz unterscheidet nun zwischen Referendarinnen und Referendaren in der Anwaltsstation und in anderen Stationen. Im Einzelnen: § 43a Abs. 4 BRAO-E regelt die Stationsreferendarinnen und -referendare in Kanzleien. Bei ihnen scheidet eine Interessenkollision bei vertraulichen Informationen aus, weil sie diese nicht in Ausübung des Berufs erhalten. Ansonsten werden sie wie echte Anwältinnen und Anwälte behandelt: Sofern sie auf einer Seite tätig waren, sind sie für eine Tätigkeit auf der anderen Seite gesperrt. Aber: Es findet keine Sozietätserstreckung statt. Der § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO-E regelt darüber hinaus die Tätigkeit von Referendarinnen und Referendaren in anderen Stationen. Auch hier gibt es keine Sozietätserstreckung. Für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Praktikantinnen und Praktikanten gibt es keine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Für Juristinnen und Juristen in der Ausbildung (und für ihre Kanzleien, die sie einmal einstellen werden) wird damit der § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO-E wichtig. Er regelt die nichtanwaltliche Vorbefassung, wenn eine Person „beruflich“ für eine andere Partei in widerstreitenden Interesse tätig geworden ist.  Pflichtpraktika dürften damit keine Tätigkeitsverbote auslösen und bloße Zuarbeit im Mandat auch nicht. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einer Rechtsanwaltskanzlei nur für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden. Eine Vertretung von Mandantinnen und Mandaten ist ihnen nicht erlaubt (vergleiche § 157 ZPO).“
  • Registrierung und Zulassung sowie Kanzleipostfach: Der Referentenentwurf hatte noch die Registrierung aller Berufsausübungsgesellschaften vorgesehen, auch der nicht zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften. Diese Unterscheidung fällt weg. Jetzt sollen nur die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften registriert werden. Für Anwaltsgesellschaften (auch in der klassischen interprofessionellen Sozietät mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Patentanwälten) ohne Haftungsbeschränkung würde sich damit nichts ändern, weil sie sich nicht zulassen müssen (aber können). Die Zulassung wird Voraussetzung für ein „Gesellschaftspostfach“ (bisher als „Kanzleipostfach“ diskutiert), das beantragt werden kann (aber nicht beantragt werden muss). Und: Das Zulassungsverfahren ist entbürokratisiert worden. Die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Gesellschaftsvertrag und Satzung ist gestrichen worden. Deren Vorlage kann von der Rechtsanwaltskammer nun nur noch verlangt werden, um bestimmte Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.
  • Die Ein-Personen-Anwalts-GmbH wird nun ausdrücklich gesetzlich geregelt. In § 59b Abs. 1 Satz 2 BRAO-E wird die Berufsausübungsgesellschaft mit einer Person ausdrücklich erlaubt. Im Referentenentwurf waren in der Begründung Zweifel aufgekommen.
  • Beim Versicherungsschutz gibt es für Berufsausübungsgesellschaften bis zehn Personen Erleichterungen. Der Versicherungsschutz sinkt dann von 2,5 Millionen Euro auf eine Million Euro. Im Referentenentwurf war diese Erleichterung nur für junge Gesellschaften und für Gesellschaften mit niedrigen Umsätzen vorgesehenen. Das ist gestrichen worden. Die Feststellung der Umsätze hätte zu einem großen Aufwand geführt und bei Unstimmigkeiten hätte es Zweifel beim Versicherungsschutz gegeben. Wieder zeigt sich: Das Bundesjustizministerium sucht praxisnahe, umsetzbare Lösungen.

Weitere Änderungen im Regierungs­entwurf

Der Gesetz­entwurf enthält darüber hinaus weitere Änderungen. Aufzuführen sind:

  • Im § 59p BRAO-E wird weiterhin die Bezeichnung als Rechtsanwaltsgesellschaft für die Berufsausübungsgesellschaft geregelt (sie ist zulässig, wenn die Mehrheit der Mitglieder und die Mehrheit in dem Geschäftsführungsorgan bei Anwältinnen und Anwälten liegt). Gestrichen wurde ersatzlos das Erfordernis, die Bezeichnung „zugelassene Berufsausübungsgesellschaft“ in den Kanzleinamen aufzunehmen. Eine Verpflichtung zu Hinweisen auf Geschäftsbriefen etc. ist nicht aufgenommen worden. Auch das ist praxisnahe.
  • Die § 206 und § 207 BRAO-E zu ausländischen Rechtsanwaltsberufen sind überarbeitet worden. Wesentliche inhaltliche Änderungen sollen damit laut Bundesjustizministerium nicht einhergehen.
  • Im § 207a BRAO-E zu ausländischen Berufsausübungsgesellschaften ist die Kritik des DAV aufgegriffen worden und der Begriff der „Geschäftsleitung“ aufgenommen worden. Es handelt sich dabei um die Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung.
  • Bei den Übergangs- und Schlussvorschriften ist im § 209a BRAO-E (Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften) im Absatz 2 eine Idee des DAV aufgegriffen worden, wonach Berufsausübungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten bereits bestanden, aber noch nicht zugelassen sind, weiterhin rechtsdienstleistungsbefugt sind.

Was fehlt im Regierungs­entwurf? Und wo hat sich nichts geändert?

Zwei Punkte fehlen allerdings auch weiterhin im Entwurf. Und bei drei Themen hat das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium die zum Teil scharfe Kritik der BRAK unbeein­druckt gelassen.

  • Die vom (DAV geforderte konkretisierte und sanktionierbare allgemeine Fortbildungspflicht sowie eine verpflichtende Ausbildung im Berufsrecht für junge Anwältinnen und Anwälte ist in den Regierungsentwurf nicht aufgenommen worden. Hier bleibt im Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, ob der Bundestag diese alte Forderung von DAV und Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zur Fortbildung noch aufgreift. Die Konkretisierung der Fortbildungspflicht hatte das Bundesjustizministerium bei der kleinen BRAO-Reform 2017 schon vorgeschlagen. Damals war dieser Gesetzesvorschlag im Bundestag durchgefallen.
  • Ähnlich wie beim Regierungsentwurf zum Legal Tech-Inkasso ist Bundesjustizministerin Christine Lambrecht auch bei der großen BRAO-Reform kämpferisch gegenüber der BRAK. Es bleibt im Regierungsentwurf dabei, dass alle freien Berufe – wie vom DAV unterstützt – sozietätsfähig werden, die berufsgerichtliche Hauptverhandlung öffentlich wird und die Stimmrechtsgewichtung der Rechtsanwaltskammern in der BRAK-Hauptversammlung demokratisiert wird.

Flickwerk der BRAO (seit 1959) wird aufgeräumt: Regulierung der Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft

Das anwaltliche Gesell­schaftsrecht wird damit in der Bundes­rechts­an­walts­ordnung (BRAO) erstmals umfassend, in sich stimmig geregelt werden. Außerdem will der Gesetzgeber den Kreis der Berufe erweitern, mit denen Anwältinnen und Anwälte in einer Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft zusammen­ar­beiten dürfen. Die Mandant­schaft soll davon profitieren, dass Anwältinnen und Anwälte mit Experten aus anderen Berufen Rechts­dienst­leis­tungen schneller, besser und billiger aus einer Hand erbringen können.

Interes­sen­kol­lision: Gesetzgeber regelt Verbot der Vertretung widerstrei­tender Interessen neu

Wichtig für alle Anwältinnen und Anwälte: Auch die Interes­sen­kol­lision wird neu geordnet. Zum einen wird aus dem rudimentären § 43a Abs. 4 BRAO eine ausdif­fe­ren­zierte Vorschrift, die auch Sozietätsfälle regelt. Bislang war die Interes­sen­kol­lision in Anwalts­ge­sell­schaften nur in der Berufs­ordnung (BORA) als niederes Satzungsrecht geregelt. Neu: Zukünftig sollen Tätigkeits­verbote auch unter gewissen Umständen greifen, wenn die Anwältin oder der Anwalt sensibles Wissen im Beruf erlangt hat.

Bislang galt allein die Schwei­ge­pflicht: Sensibles Wissen aus Mandaten durfte anderen Mandanten gegenüber nicht offengelegt werden. Jetzt soll in diesen Fällen auch ein Tätigkeits­verbot gelten. Diese Erweiterung würde für alle Anwältinnen und Anwälte gelten, egal wie sie prakti­zieren. Der Vorschlag geht auf die Disser­tation von Dr. Christian Deckenbrock von der Universität Köln zurück. Die praktischen Folgen hat Martin Diller im Anwaltsblatt vorgestellt (Diller, AnwBl Online 2021, 1).

Der DAV-Vorschlag zur großen BRAO-Reform als Vorbild

Der Entwurf folgt in vielen Punkten dem DAV-Vorschlag zur Großen BRAO-Reform von 2019, der auf einen Entwurf von Prof. Dr. Martin Henssler von 2018 zurückgeht (siehe dazu die Anwaltsblatt Online-Meldung). Die Reform ist überfällig,

  • weil das Bundesverfassungsgericht 2014 und 2016 Normen des anwaltlichen Gesellschaftsrechts teilweise für verfassungswidrig erklärte,
  • weitere aussichtsreiche Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe zur doppelstöckigen Anwaltsgesellschaft und zur Anwalts-GmbH mit Steuerberatenden anhängig sind,
  • die BGB-Gesellschaft in der auf das Jahr 1959 zugrückgehenden BRAO ohnehin nur rudimentär reguliert ist und
  • auch die EU-Kommission seit langem daran erinnert, dass das deutsche Anwaltsrecht nicht mehr in sich kohärent, sprich stimmig sei.

Gleich­be­handlung: Öffnung der GmbH & Co. KG für Anwalts­kanzleien

Der Regierungs­entwurf sieht ein rechts­form­neu­trales Anwaltsrecht für die Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft in der BRAO vor, das im Wortlaut zukünftig auf das Steuer­be­ra­tungs­gesetz (StBerG) abgestimmt ist. Alle Rechts­formen in Deutschland, der EU und aus anderen Staaten der EU und des EWR wären möglich. Anwältinnen und Anwälte sollen – im Zusammenspiel mit der ebenfalls geplanten Moderni­sierung des Personen­ge­sell­schaftsrecht – auch Handels­ge­sell­schaften und damit die GmbH & Co. KG offenstehen. Der Regierungs­entwurf betont jetzt den Gleichlauf von Anwalt­schaft und Steuer­be­ratung, die längst die GmbH & Co. KG nutzen. Erstmals gäbe es damit eine voll haftungs­be­schränkte Personen­ge­sell­schaft für Anwalts­kanzleien, so dass ein Ausweichen auf Rechts­formen aus dem EU-Ausland nicht mehr nötig wäre. Die Anwalts-GmbH als vollhaf­tungs­be­schränkte Kapital­ge­sell­schaft ist seit 1995 erlaubt. Wichtig mit Blick auf den Brexit: Gesell­schaften aus Nicht-EU-Staaten können Rechts­dienst­leis­tungen in Deutschland durch Anwältinnen und Anwälte mit deutscher Zulassung oder europäische Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte erbringen (unproble­matisch, wenn sie aus einem Mitgliedstaat der Welthan­dels­or­ga­ni­sation kommen, ansonsten nur, wenn Gegensei­tigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist).

Für die Regulierung der Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaft greift der Entwurf auf viele Ideen aus dem DAV-Vorschlag zur großen BRAO-Reform von Martin Henssler zurück. Die Zulassungs­pflicht wird eingeführt (mit weitge­hender Freistellung der BGB-Gesell­schaft), Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften sollen in das elektro­nische Anwalts­ver­zeichnis aufgenommen werden und das beA-Kanzlei­postfach ist als „Gesell­schafts­postfach“ geplant. Und: Die Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften werden Träger von Berufs­pflichten und sie werden postula­ti­onsfähig (auch eine Forderung des DAV).

Mehr nicht-anwalt­liches Know-how für Kanzleien: Interpro­fes­sionelle Zusammen­arbeit und Sozietät

Ein Herzstück des Gesetz­entwurfs ist die interpro­fes­sionelle Zusammen­arbeit: Anwältinnen und Anwälte dürfen schon heute mit anderen Berufen kooperieren, als Gesell­schafter dürfen aber nur Personen aus Patent­an­walt­schaft, Steuer­be­ratung, Wirtschafts­prüfung und Buchprüfung aufgenommen werden. Der Gesetz­entwurf sieht vor, dass alle freien Berufe zukünftig Gesell­schafter einer Anwalts­kanzlei werden können. Die Gesund­heits­berufe (Ärzteschaft sowie Apotheker und Apothe­ke­rinnen), Architek­ten­schaft, Ingenieure und Ingenieu­rinnen wären damit dabei, aber auch Unterneh­mens­berater und hauptbe­rufliche Sachver­ständige.

Der DAV hatte hier gefordert, dass alle Berufe sozietätsfähig und vereinbar sind, die eine Anwältin oder ein Anwalt auch im Zweitberuf ausüben darf (und in einem Katalog eindeutige Fälle wie Architekten und Ingenieure aufgelistet), so dass das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium jetzt auf der Linie des DAV liegt (auch wenn der Kreis leicht, aber nur unwesentlich beschränkt wird). Der DAV kämpft für diese Öffnung des Verbots in § 59a Abs. 1 BRAO seit bald zwanzig Jahren. Als das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium diese Öffnung mit dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz einführen wollte, verhinderte die BRAK 2007 diese Reform. In seiner DAV-Stellungnahme Nr. 87/2020 zum Referen­ten­entwurf hatte der DAV den Vorschlag des Bundes­jus­tiz­mi­nis­teriums unterstützt. Kritik kam von der BRAK. In ihrer Stellungnahme Nr. 82/2020 wollte sie den Kreis der sozietäts­fähigen Berufe auf einen Katalog beschränken, der in erster Line verkammerte Berufe umfasst. Das hat das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium jetzt nicht mitgemacht.

Neu: Die Büroge­mein­schaft wird libera­lisiert - perfekt für Koopera­tionen mit anderen Berufen

Eine wesentliche Verbes­serung wird die große BRAO-Reform für die Büroge­mein­schaft bringen. Bislang wurden die spärlichen Regelungen zur beruflichen Zusammen­arbeit einfach auf die Büroge­mein­schaft ausgedehnt (§ 59 Abs. 3 BRAO). Jetzt wird die Büroge­mein­schaft zum ersten Mal positiv im § 59q BRAO definiert. Sie umfasst alle Gesell­schaften, die gemein­schaftliche Berufs­ausübung organi­sieren, jedoch selbst nicht Anwalts­verträge abschließen. Und weil die Büroge­mein­schaft keine Mandats­verträge abschließt, will der Gesetzgeber sie weitgehend libera­li­sieren.

  • Es besteht keine Pflicht zur Prüfung von Interessenkollisionen. Der Gesetzentwurf verweist darauf, dass allein die Verschwiegenheitspflicht von Anwältinnen und Anwälten eingehalten werden muss und diese Verschwiegenheit wird auf Mitglieder der Bürogemeinschaft ausgedehnt. Da keine Mandate gemeinsam bearbeitet würden, müssten Interessenkollisionen und sensibles Wissen nicht durch Tätigkeitsverbote geschützt werden.
  • Mitglieder der Bürogemeinschaft können selbstverständlich aus den Berufen stammen, mit denen Anwältinnen und Anwälte auch gemeinsam Mandate in einer Berufsausübungsgesellschaft annehmen dürfen. Das sind alle freien Berufe.
  • Und zur Überraschung vieler: Mitglieder der Bürogemeinschaft können auch aus all jenen Berufen kommen, die ein Anwalt oder eine Anwältin als Zweitberuf ausüben darf und die nicht das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden. In einer Bürogemeinschaft können also zukünftig auch gewerbliche Berufe mit Anwältinnen und Anwälten zusammenarbeiten. Damit können sich Anwalt und Kfz-Sachverständiger in gemeinsamen Räumen verbinden. Kooperationen mit Unternehmensberatern auch außerhalb der freien Berufe wären möglich (das sind nämlich nur beratende Volks- und Betriebswirte).

Die Büroge­mein­schaft wird damit für alle Formen von Koopera­tionen attraktiv. Denn in vielen Fällen wollen Anwältinnen und Anwälte mit anderen Experten auch eng zusammen­ar­beiten, aber nicht unbedingt in einem Topf. Wie groß das Bedürfnis nach Kooperation ist, zeigen die empirischen Zahlen des Soldan Instituts (siehe dazu den Beitrag von Matthias Kilian). Diesen Vorschlag in der großen BRAO-Reform unterstützt der DAV. Die BRAK lehnt hingegen eine Büroge­mein­schaft mit anderen Berufen ab, was konsequent ist, weil die BRAK der interpro­fes­sio­nellen Zusammen­arbeit eher misstrauisch gegenüber steht.

Die lange Vorgeschichte der großen BRAO-Reform

Die große BRAO-Reform hat nicht nur bei der interpro­fes­sio­nellen Sozietät eine lange Vorgeschichte. 2014 hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Mehrheits­er­for­dernisse von Anwältinnen und Anwälte in der Anwalts-GmbH mit Patent­an­wäl­tinnen und Patent­an­wälten für verfas­sungs­widrig erklärt (BVerfG, AnwBl 2014, 270). Der Reformdruck wurde dann noch größer, als das Bundes­ver­fas­sungs­gericht 2016 einem Anwalt und einer Ärztin (und zugleich Apothekerin) erlaubte, eine Partner­schafts­ge­sell­schaft zu bilden (BVerfG, AnwBl 2016, 261). 2017 kam dann die kleine BRAO-Reform, die das anwaltliche Gesell­schaftsrecht ausklammerte. Gleich­zeitig kündigte die Bundes­re­gierung die große BRAO-Reform an, auch um der Kritik der EU-Kommission zu begegnen. In Brüssel wird schon lange kritisiert, dass die Regulierung der Anwalt­schaft in Deutschland nicht „kohärent“ sei.

Beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht wird man das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren aufmerksam beobachten. Denn wenn aus dem Referen­ten­entwurf zügig ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz wird, erledigen sich zwei Entschei­dungen: In Karlsruhe liegt noch eine Vorlage des AGH Stuttgart, der die Mehrheits­er­for­dernisse von Anwältinnen und Anwälten in einer Anwalts-GmbH mit Steuer­be­ra­tenden für verfas­sungs­widrig hält (AGH Stuttgart, AnwBl Online 2019,168). Auf das Mehrheits­er­for­dernis verzichtet der Entwurf. Außerdem wartet auch immer noch eine Großkanzlei auf die Entscheidung, ob das Verbot einer doppel­stö­ckigen Anwalts-GmbH verfas­sungs­widrig ist (AnwBl 2019, 21). Auch solche Konstruk­tionen wären zukünftig erlaubt. In beiden Fällen geht der DAV davon aus, dass die Normen aus der BRAO ohnehin verfas­sungs­widrig sind (AGH Stuttgart: DAV-Stellungnahme Nr. 30/2020, Verfas­sungs­be­schwerde: DAV-Stellungnahme Nr. 12/2019).

Kein Wagnis­kapital für Anwalts­kanzleien

Bei Kapital­be­tei­li­gungen gibt es in dem Entwurf keine Libera­li­sierung. Es ist ein alter Streitpunkt, der in der Anwalt­schaft unter dem Schlagwort Fremdbesitz geführt wird, auch wenn der Begriff in die Irre führt. Denn tatsächlich geht es um die Frage, ob Kapital von nicht in der Gesell­schaft aktiven Anwältinnen und Anwälten oder Dritten eingeworben werden kann, die dann als Gesell­schafter eben keine Fremden mehr sind (wie Banken als Darlehensgeber). Hier lässt der Entwurf alles beim Alten. Es bleibt beim Verbot, sich an Anwalts­kanzleien allein mit Kapital beteiligen zu dürfen. In den Eckpunkten von 2018 war noch von einer Prüfung die Rede, ob reine Kapital­be­tei­li­gungen an Anwalts­kanzleien mit dem Ziel erlaubt werden könnten, Wagnis­kapital für Legal Tech-Anwendungen zu bekommen (siehe zu den Eckpunkten die Anwaltsblatt Online-Meldung). Hier passiert zumindest in diesem Referen­ten­entwurf nichts.

Nicht nur anwalt­liches Gesell­schaftsrecht: Weitere BRAO-Änderungen

Waren die Eckpunkte 2019 nur auf das anwaltliche Gesell­schaftsrecht bezogen, bietet der Entwurf noch weitere Änderungen. Drei sind bedeutsam:

  • Die berufsgerichtlichen Verfahren sollen zukünftig öffentlich werden (bisher ist das vorm Anwaltsgericht nicht die Regel). Das ist für den DAV unproblematisch, während die BRAK das ablehnt.
  • In der BRAK-Hauptversammlung wird mehr Demokratie gewagt. Bisher hat jede Rechtsanwaltskammer unabhängig von der Zahl der Mitglieder eine Stimme, so dass viele kleinere Kammern die Linie vorgeben können. Demnächst soll stärker nach der Mitgliedszahl gewichtet werden. Auch das lehnt die BRAK kategorisch ab. Der DAV sieht hier keine Probleme.
  • Im Syndikusrecht wird die vorübergehende Unterbrechung der Syndikustätigkeit zugelassen. Hier sind sich DAV und BRAK einig: Diese Änderung ist sinnvoll.

Und weil der Gesetzgeber im Moment besonders aktiv ist, finden sich weitere Änderungen der BRAO noch im Regierungs­entwurf eines Gesetzes zur Moderni­sierung des notariellen Berufs­rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, der am 18. November 2020 vom Bundes­ka­binett beschlossen worden ist. Im Einzelnen sieht dieser Gesetzes­entwurf vor:

  • Es wird einen Rechtsanwalt im Ruhestand (i.R.) geben (§ 17 BRAO-E).
  • Anwälte und Anwältinnen müssen ihren bestellten Vertretern einen Zugang zum beA einräumen (§ 54 BRAO-E), gleiches gilt für ihre Zustellungsbevollmächtigten (die befugt sein müssen, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben § 30 BRAO-E).
  • Das beA kann das Schriftformerfordernis ersetzen (§ 37 BRAO-E).
  • Die Vertretungsregelungen werden entbürokratisiert, allerdings geht die Bundesregierung nicht soweit, bei Ortsabwesenheit generell auf eine Vertreterbestellung zu verzichten (was der DAV angeregt hatte und auch mit Stellungnahme Nr. 87/2020 erneut fordert).
  • Bei Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten wird auf eine Vertretung verzichtet, es genügt, wenn sie Zustellungsbevollmächtigte angeben.

Große BRAO-Reform  ist Teil vieler Reform­pakete

Der Gesetz­entwurf zur großen BRAO-Reform wird zum Ende der Legisla­tur­periode ein Gesetz eines Pakets werden. Parallel kommt jetzt noch die Moderni­sierung des Personen­ge­sell­schafts­rechts. Soweit das Gesetz zur Moderni­sierung des Personen­ge­sell­schafts­rechts nach der BRAO-Reform in Kraft tritt, ist § 59b Absatz 2 BRAO-E Spezial­vor­schrift zu § 105 Absatz 2 HGB und geht diesem vor. Für Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften der Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte kann daher auch in diesem Fall, ebenso wie heute schon bei den Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften der Steuer­be­ra­te­rinnen und Steuer­berater sowie der Wirtschafts­prü­fe­rinnen und Wirtschafts­prüfer, die Form einer Handels­ge­sell­schaft gewählt werden.

Und dann gibt es noch den Regierungs­entwurf zum Legal Tech-Inkasso, der den Wettbewerb zwischen Legal Tech-Inkasso auf der Basis des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes und der Anwalt­schaft fairer machen könnte. Das Gesetz um Legal Tech-Inkasso sieht eine Libera­li­sierung des noch immer weitge­henden Verbots des Erfolgs­ho­norars für Anwältinnen und Anwälte vor. Dieses Verbot gilt nicht für Inkasso­un­ter­nehmen. Doch während des Bundes­ver­fas­sungs­gericht 2007 das Verbot für verfas­sungs­rechtlich überflüssig hielt (BVerfG, AnwBl 2007, 297), hält die BRAK daran eisern fest (siehe das Positi­ons­papier vom 26. Oktober 2020). Der DAV-Vorstand hat sich dagegen am 1. September 2020 dafür ausgesprochen, offen für eine Lockerung zu sein (Schweigerer, AnwBl 2020, 627, online).  Den Gesetz­entwurf stellt das Anwaltsblatt in einer Meldung vor.

Tagung: "Die Reform­vorhaben im Anwaltsrecht - was wird 2021 bringen?"

Das Institut für Anwaltsrecht der Universität Köln hatte in einer vom Anwaltsblatt unterstützten virtuellen Veranstaltung die große BRAO-Reform am 25. November 2020 auf den Prüfstand gestellt (zum Programm als PDF. Es wurde ein positives Fazit gezogen (siehe Anwaltsblatt-Meldung). Alle Beiträge der Tagung finden sich hier.

Der Gesetz­entwurf im Schnellcheck in zehn Punkten:

Die Regelungen entsprechen in ihrer Zielsetzung weitest­gehend dem DAV-Vorschlag. Hier eine kurze Zusammen­fassung:

  • Zulassungspflicht für alle Berufsausübungsgesellschaften mit Ausnahme für Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung.
  • Aufnahme aller zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften in das elektronische Verzeichnis der Kammern. Daraus resultiert dann auch die Möglichkeit, ein Kanzleipostfach beim beA zu erhalten.
  • Gesellschaftliche Organisationsfreiheit (rechtsformneutral).
  • Berufspflichten gelten auch für Berufsausübungsgesellschaften selbst.
  • Zulassung auch doppelstöckiger Gesellschaften.
  • Reine Kapitalbeteiligung (ohne aktive Mitarbeit) bleibt unzulässig.
  • Auf Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung von Berufsausübungsgesellschaften wird verzichtet. Bei rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften müssen Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan Anwälte in mindestens vertretungsberechtigter Zahl angehören.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Pflicht auch für die Berufsausübungsgesellschaften
  • Erleichterung interprofessioneller Zusammenarbeit, aber Beschränkung auf freie Berufe. Ausgenommen von der Erleichterung sind Anwaltsnotarinnen und -notare. Anpassung von § 203 StGB, aber nicht in der StPO.
  • Regelung ausländischer Berufsausübungsgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU. Gesellschaften aus Nicht-EU-Staaten können Rechtsdienstleistungen in Deutschland durch Anwältinnen und Anwälte mit deutscher Zulassung oder europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbringen.

Der Beitrag ist am 20. Januar 2021 vollständig überar­beitet worden, nachdem das Bundes­ka­binett den Regierungs­entwurf beschlossen hat.

Mitarbeit: Rechts­as­sessorin Jessika Kallenbach, Anwaltsblatt-Redaktion, Berlin und Rechts­an­wältin Anne Schnapp, DAV, Berlin