Der Regierungsentwurf zur großen BRAO-Reform (offizieller Name: Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe) ist nun auf 397 Seiten angewachsen. Der Referentenentwurf des BMJV (Bearbeitungsstand 29. Oktober 2020 15.03 Uhr, verteilt am 3. November 2020) hatte „nur“ 349 Seiten und setzte das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums von 2019 um. Die große BRAO-Reform wird das völlig zersplitterte, teilweise verfassungswidrige anwaltliche Gesellschaftsrecht komplett neu ordnen und das für Anwaltschaft, Steuerberatung und Patentanwälte. Der DAV hatte den Referentenentenwurf in seiner DAV-Stellungnahme Nr. 87/2020 begrüßt. Von seinen Anregungen hat das Bundesjustizministerium einiges aufgegriffen.
Parallel zur großen BRAO-Reform hat das Bundeskabinett am gleichen Tag ein Gesetz beschlossen, mit dem für Anwältinnen und Anwälte das weitgehende Verbot des Erfolgshonorars und das Verbot der Prozessfinanzierung gelockert wird. Diese Änderungen finden sich im Gesetz zum Legal Tech-Inkasso, das für Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und die Anwaltschaft einen fairen Wettbewerb auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt ermöglichen soll (zum Regierungsentwurf zum Legal Tech-Inkasso siehe die Anwaltsblatt-Meldung, in der die Unterschiede zum Referentenentwurf vorgestellt werden). Mit den Ergänzungen im Legal Tech-Inkasso-Gesetz wird die BRAO-Reform zu einem umfassenden Reformvorhaben.
Was hat sich im Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf geändert?
Das Bundesjustizministerium hat die Kritik aus Rechtswissenschaft und Anwaltspraxis – auch wenn nicht viel Zeit blieb – umfassend im Regierungsentwurf berücksichtigt. Zentral sind die Änderungen im Bereich der Interessenkollision, aber es gibt auch noch zahlreiche weitere Änderungen. Zudem haben die Verfasserinnen des Entwurfs auch viele sprachliche Verbesserungen vorgenommen, die aber an vielen Stellen keine inhaltlichen Änderungen mit sich bringen.
Die fünf wichtigsten Änderungen
Aus Sicht der Anwaltspraxis sind fünf Änderungen wichtig:
- Die Ausweitung der Interessenkollision auf vertrauliche Informationen im § 43a Abs. 4 Nr. 2 BRAO-E bleibt zwar, sie wird aber enger gefasst und die Sozietätserstreckung fällt weg. Erfasst werden nicht länger alle vertraulichen Informationen, die eine Anwältin oder ein Anwalt von einer Partei erhalten hat. Dass damit alles und jedes erfassbar geworden wäre, hat auch das Bundesjustizministerium gesehen. Damit eine vertrauliche Information jetzt zu einem Tätigkeitsverbot führt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Die vertrauliche Information muss aus einem anderen Mandatsverhältnis stammen, für die neue Rechtssache von Bedeutung sein und – wichtig! – deren Verwendung muss im Widerspruch zu den Interessen des Mandanten im vorherigen Mandat stehen. Einen vergleichbaren Kompromissvorschlag hatte Martin Diller im Anwaltsblatt gemacht (Diller, AnwBl Online 2021, 1). Außerdem wird das Gesetz jetzt vorsehen, dass die Mandantschaft Anwalt oder Anwältin – wie auch bei der klassischen Interessenkollision in Fällen der Sozietätserstreckung - freistellen kann. Und eine weitere Abmilderung ist in das Gesetz eingebaut worden: Bei einer nichtanwaltlichen Vorbefassung spielen die vertraulichen Informationen keine Rolle mehr (§ 45 BRAO-E). Der Referentenentwurf hatte hier noch ein Tätigkeitsverbot vorgesehen, wenn der Anwalt oder die Anwältin bei einer nichtanwaltlichen Vorbefassung bedeutsame vertrauliche Informationen erhalten hatte. Die geplante Ausweitung der Interessenkollision wird damit für die Praxis zumindest umsetzbar, weil es nun stets und nur auf das Wissen in der Person ankommt.
- Auch bei der Interessenkollision von Referendarinnen und Referendaren wird die Kritik aufgegriffen. Hier werden die Tätigkeitsverbote auf ein Mindestmaß reduziert. Das Gesetz unterscheidet nun zwischen Referendarinnen und Referendaren in der Anwaltsstation und in anderen Stationen. Im Einzelnen: § 43a Abs. 4 BRAO-E regelt die Stationsreferendarinnen und -referendare in Kanzleien. Bei ihnen scheidet eine Interessenkollision bei vertraulichen Informationen aus, weil sie diese nicht in Ausübung des Berufs erhalten. Ansonsten werden sie wie echte Anwältinnen und Anwälte behandelt: Sofern sie auf einer Seite tätig waren, sind sie für eine Tätigkeit auf der anderen Seite gesperrt. Aber: Es findet keine Sozietätserstreckung statt. Der § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO-E regelt darüber hinaus die Tätigkeit von Referendarinnen und Referendaren in anderen Stationen. Auch hier gibt es keine Sozietätserstreckung. Für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Praktikantinnen und Praktikanten gibt es keine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Für Juristinnen und Juristen in der Ausbildung (und für ihre Kanzleien, die sie einmal einstellen werden) wird damit der § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO-E wichtig. Er regelt die nichtanwaltliche Vorbefassung, wenn eine Person „beruflich“ für eine andere Partei in widerstreitenden Interesse tätig geworden ist. Pflichtpraktika dürften damit keine Tätigkeitsverbote auslösen und bloße Zuarbeit im Mandat auch nicht. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einer Rechtsanwaltskanzlei nur für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden. Eine Vertretung von Mandantinnen und Mandaten ist ihnen nicht erlaubt (vergleiche § 157 ZPO).“
- Registrierung und Zulassung sowie Kanzleipostfach: Der Referentenentwurf hatte noch die Registrierung aller Berufsausübungsgesellschaften vorgesehen, auch der nicht zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften. Diese Unterscheidung fällt weg. Jetzt sollen nur die zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften registriert werden. Für Anwaltsgesellschaften (auch in der klassischen interprofessionellen Sozietät mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Patentanwälten) ohne Haftungsbeschränkung würde sich damit nichts ändern, weil sie sich nicht zulassen müssen (aber können). Die Zulassung wird Voraussetzung für ein „Gesellschaftspostfach“ (bisher als „Kanzleipostfach“ diskutiert), das beantragt werden kann (aber nicht beantragt werden muss). Und: Das Zulassungsverfahren ist entbürokratisiert worden. Die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Gesellschaftsvertrag und Satzung ist gestrichen worden. Deren Vorlage kann von der Rechtsanwaltskammer nun nur noch verlangt werden, um bestimmte Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.
- Die Ein-Personen-Anwalts-GmbH wird nun ausdrücklich gesetzlich geregelt. In § 59b Abs. 1 Satz 2 BRAO-E wird die Berufsausübungsgesellschaft mit einer Person ausdrücklich erlaubt. Im Referentenentwurf waren in der Begründung Zweifel aufgekommen.
- Beim Versicherungsschutz gibt es für Berufsausübungsgesellschaften bis zehn Personen Erleichterungen. Der Versicherungsschutz sinkt dann von 2,5 Millionen Euro auf eine Million Euro. Im Referentenentwurf war diese Erleichterung nur für junge Gesellschaften und für Gesellschaften mit niedrigen Umsätzen vorgesehenen. Das ist gestrichen worden. Die Feststellung der Umsätze hätte zu einem großen Aufwand geführt und bei Unstimmigkeiten hätte es Zweifel beim Versicherungsschutz gegeben. Wieder zeigt sich: Das Bundesjustizministerium sucht praxisnahe, umsetzbare Lösungen.
Weitere Änderungen im Regierungsentwurf
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus weitere Änderungen. Aufzuführen sind:
- Im § 59p BRAO-E wird weiterhin die Bezeichnung als Rechtsanwaltsgesellschaft für die Berufsausübungsgesellschaft geregelt (sie ist zulässig, wenn die Mehrheit der Mitglieder und die Mehrheit in dem Geschäftsführungsorgan bei Anwältinnen und Anwälten liegt). Gestrichen wurde ersatzlos das Erfordernis, die Bezeichnung „zugelassene Berufsausübungsgesellschaft“ in den Kanzleinamen aufzunehmen. Eine Verpflichtung zu Hinweisen auf Geschäftsbriefen etc. ist nicht aufgenommen worden. Auch das ist praxisnahe.
- Die § 206 und § 207 BRAO-E zu ausländischen Rechtsanwaltsberufen sind überarbeitet worden. Wesentliche inhaltliche Änderungen sollen damit laut Bundesjustizministerium nicht einhergehen.
- Im § 207a BRAO-E zu ausländischen Berufsausübungsgesellschaften ist die Kritik des DAV aufgegriffen worden und der Begriff der „Geschäftsleitung“ aufgenommen worden. Es handelt sich dabei um die Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung.
- Bei den Übergangs- und Schlussvorschriften ist im § 209a BRAO-E (Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften) im Absatz 2 eine Idee des DAV aufgegriffen worden, wonach Berufsausübungsgesellschaften, die bei Inkrafttreten bereits bestanden, aber noch nicht zugelassen sind, weiterhin rechtsdienstleistungsbefugt sind.
Was fehlt im Regierungsentwurf? Und wo hat sich nichts geändert?
Zwei Punkte fehlen allerdings auch weiterhin im Entwurf. Und bei drei Themen hat das Bundesjustizministerium die zum Teil scharfe Kritik der BRAK unbeeindruckt gelassen.
- Die vom (DAV geforderte konkretisierte und sanktionierbare allgemeine Fortbildungspflicht sowie eine verpflichtende Ausbildung im Berufsrecht für junge Anwältinnen und Anwälte ist in den Regierungsentwurf nicht aufgenommen worden. Hier bleibt im Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, ob der Bundestag diese alte Forderung von DAV und Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zur Fortbildung noch aufgreift. Die Konkretisierung der Fortbildungspflicht hatte das Bundesjustizministerium bei der kleinen BRAO-Reform 2017 schon vorgeschlagen. Damals war dieser Gesetzesvorschlag im Bundestag durchgefallen.
- Ähnlich wie beim Regierungsentwurf zum Legal Tech-Inkasso ist Bundesjustizministerin Christine Lambrecht auch bei der großen BRAO-Reform kämpferisch gegenüber der BRAK. Es bleibt im Regierungsentwurf dabei, dass alle freien Berufe – wie vom DAV unterstützt – sozietätsfähig werden, die berufsgerichtliche Hauptverhandlung öffentlich wird und die Stimmrechtsgewichtung der Rechtsanwaltskammern in der BRAK-Hauptversammlung demokratisiert wird.
Flickwerk der BRAO (seit 1959) wird aufgeräumt: Regulierung der Berufsausübungsgesellschaft
Das anwaltliche Gesellschaftsrecht wird damit in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erstmals umfassend, in sich stimmig geregelt werden. Außerdem will der Gesetzgeber den Kreis der Berufe erweitern, mit denen Anwältinnen und Anwälte in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammenarbeiten dürfen. Die Mandantschaft soll davon profitieren, dass Anwältinnen und Anwälte mit Experten aus anderen Berufen Rechtsdienstleistungen schneller, besser und billiger aus einer Hand erbringen können.
Interessenkollision: Gesetzgeber regelt Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen neu
Wichtig für alle Anwältinnen und Anwälte: Auch die Interessenkollision wird neu geordnet. Zum einen wird aus dem rudimentären § 43a Abs. 4 BRAO eine ausdifferenzierte Vorschrift, die auch Sozietätsfälle regelt. Bislang war die Interessenkollision in Anwaltsgesellschaften nur in der Berufsordnung (BORA) als niederes Satzungsrecht geregelt. Neu: Zukünftig sollen Tätigkeitsverbote auch unter gewissen Umständen greifen, wenn die Anwältin oder der Anwalt sensibles Wissen im Beruf erlangt hat.
Bislang galt allein die Schweigepflicht: Sensibles Wissen aus Mandaten durfte anderen Mandanten gegenüber nicht offengelegt werden. Jetzt soll in diesen Fällen auch ein Tätigkeitsverbot gelten. Diese Erweiterung würde für alle Anwältinnen und Anwälte gelten, egal wie sie praktizieren. Der Vorschlag geht auf die Dissertation von Dr. Christian Deckenbrock von der Universität Köln zurück. Die praktischen Folgen hat Martin Diller im Anwaltsblatt vorgestellt (Diller, AnwBl Online 2021, 1).
Der DAV-Vorschlag zur großen BRAO-Reform als Vorbild
Der Entwurf folgt in vielen Punkten dem DAV-Vorschlag zur Großen BRAO-Reform von 2019, der auf einen Entwurf von Prof. Dr. Martin Henssler von 2018 zurückgeht (siehe dazu die Anwaltsblatt Online-Meldung). Die Reform ist überfällig,
- weil das Bundesverfassungsgericht 2014 und 2016 Normen des anwaltlichen Gesellschaftsrechts teilweise für verfassungswidrig erklärte,
- weitere aussichtsreiche Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe zur doppelstöckigen Anwaltsgesellschaft und zur Anwalts-GmbH mit Steuerberatenden anhängig sind,
- die BGB-Gesellschaft in der auf das Jahr 1959 zugrückgehenden BRAO ohnehin nur rudimentär reguliert ist und
- auch die EU-Kommission seit langem daran erinnert, dass das deutsche Anwaltsrecht nicht mehr in sich kohärent, sprich stimmig sei.
Gleichbehandlung: Öffnung der GmbH & Co. KG für Anwaltskanzleien
Der Regierungsentwurf sieht ein rechtsformneutrales Anwaltsrecht für die Berufsausübungsgesellschaft in der BRAO vor, das im Wortlaut zukünftig auf das Steuerberatungsgesetz (StBerG) abgestimmt ist. Alle Rechtsformen in Deutschland, der EU und aus anderen Staaten der EU und des EWR wären möglich. Anwältinnen und Anwälte sollen – im Zusammenspiel mit der ebenfalls geplanten Modernisierung des Personengesellschaftsrecht – auch Handelsgesellschaften und damit die GmbH & Co. KG offenstehen. Der Regierungsentwurf betont jetzt den Gleichlauf von Anwaltschaft und Steuerberatung, die längst die GmbH & Co. KG nutzen. Erstmals gäbe es damit eine voll haftungsbeschränkte Personengesellschaft für Anwaltskanzleien, so dass ein Ausweichen auf Rechtsformen aus dem EU-Ausland nicht mehr nötig wäre. Die Anwalts-GmbH als vollhaftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft ist seit 1995 erlaubt. Wichtig mit Blick auf den Brexit: Gesellschaften aus Nicht-EU-Staaten können Rechtsdienstleistungen in Deutschland durch Anwältinnen und Anwälte mit deutscher Zulassung oder europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbringen (unproblematisch, wenn sie aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation kommen, ansonsten nur, wenn Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist).
Für die Regulierung der Berufsausübungsgesellschaft greift der Entwurf auf viele Ideen aus dem DAV-Vorschlag zur großen BRAO-Reform von Martin Henssler zurück. Die Zulassungspflicht wird eingeführt (mit weitgehender Freistellung der BGB-Gesellschaft), Berufsausübungsgesellschaften sollen in das elektronische Anwaltsverzeichnis aufgenommen werden und das beA-Kanzleipostfach ist als „Gesellschaftspostfach“ geplant. Und: Die Berufsausübungsgesellschaften werden Träger von Berufspflichten und sie werden postulationsfähig (auch eine Forderung des DAV).
Mehr nicht-anwaltliches Know-how für Kanzleien: Interprofessionelle Zusammenarbeit und Sozietät
Ein Herzstück des Gesetzentwurfs ist die interprofessionelle Zusammenarbeit: Anwältinnen und Anwälte dürfen schon heute mit anderen Berufen kooperieren, als Gesellschafter dürfen aber nur Personen aus Patentanwaltschaft, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Buchprüfung aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle freien Berufe zukünftig Gesellschafter einer Anwaltskanzlei werden können. Die Gesundheitsberufe (Ärzteschaft sowie Apotheker und Apothekerinnen), Architektenschaft, Ingenieure und Ingenieurinnen wären damit dabei, aber auch Unternehmensberater und hauptberufliche Sachverständige.
Der DAV hatte hier gefordert, dass alle Berufe sozietätsfähig und vereinbar sind, die eine Anwältin oder ein Anwalt auch im Zweitberuf ausüben darf (und in einem Katalog eindeutige Fälle wie Architekten und Ingenieure aufgelistet), so dass das Bundesjustizministerium jetzt auf der Linie des DAV liegt (auch wenn der Kreis leicht, aber nur unwesentlich beschränkt wird). Der DAV kämpft für diese Öffnung des Verbots in § 59a Abs. 1 BRAO seit bald zwanzig Jahren. Als das Bundesjustizministerium diese Öffnung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz einführen wollte, verhinderte die BRAK 2007 diese Reform. In seiner DAV-Stellungnahme Nr. 87/2020 zum Referentenentwurf hatte der DAV den Vorschlag des Bundesjustizministeriums unterstützt. Kritik kam von der BRAK. In ihrer Stellungnahme Nr. 82/2020 wollte sie den Kreis der sozietätsfähigen Berufe auf einen Katalog beschränken, der in erster Line verkammerte Berufe umfasst. Das hat das Bundesjustizministerium jetzt nicht mitgemacht.
Neu: Die Bürogemeinschaft wird liberalisiert - perfekt für Kooperationen mit anderen Berufen
Eine wesentliche Verbesserung wird die große BRAO-Reform für die Bürogemeinschaft bringen. Bislang wurden die spärlichen Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit einfach auf die Bürogemeinschaft ausgedehnt (§ 59 Abs. 3 BRAO). Jetzt wird die Bürogemeinschaft zum ersten Mal positiv im § 59q BRAO definiert. Sie umfasst alle Gesellschaften, die gemeinschaftliche Berufsausübung organisieren, jedoch selbst nicht Anwaltsverträge abschließen. Und weil die Bürogemeinschaft keine Mandatsverträge abschließt, will der Gesetzgeber sie weitgehend liberalisieren.
- Es besteht keine Pflicht zur Prüfung von Interessenkollisionen. Der Gesetzentwurf verweist darauf, dass allein die Verschwiegenheitspflicht von Anwältinnen und Anwälten eingehalten werden muss und diese Verschwiegenheit wird auf Mitglieder der Bürogemeinschaft ausgedehnt. Da keine Mandate gemeinsam bearbeitet würden, müssten Interessenkollisionen und sensibles Wissen nicht durch Tätigkeitsverbote geschützt werden.
- Mitglieder der Bürogemeinschaft können selbstverständlich aus den Berufen stammen, mit denen Anwältinnen und Anwälte auch gemeinsam Mandate in einer Berufsausübungsgesellschaft annehmen dürfen. Das sind alle freien Berufe.
- Und zur Überraschung vieler: Mitglieder der Bürogemeinschaft können auch aus all jenen Berufen kommen, die ein Anwalt oder eine Anwältin als Zweitberuf ausüben darf und die nicht das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden. In einer Bürogemeinschaft können also zukünftig auch gewerbliche Berufe mit Anwältinnen und Anwälten zusammenarbeiten. Damit können sich Anwalt und Kfz-Sachverständiger in gemeinsamen Räumen verbinden. Kooperationen mit Unternehmensberatern auch außerhalb der freien Berufe wären möglich (das sind nämlich nur beratende Volks- und Betriebswirte).
Die Bürogemeinschaft wird damit für alle Formen von Kooperationen attraktiv. Denn in vielen Fällen wollen Anwältinnen und Anwälte mit anderen Experten auch eng zusammenarbeiten, aber nicht unbedingt in einem Topf. Wie groß das Bedürfnis nach Kooperation ist, zeigen die empirischen Zahlen des Soldan Instituts (siehe dazu den Beitrag von Matthias Kilian). Diesen Vorschlag in der großen BRAO-Reform unterstützt der DAV. Die BRAK lehnt hingegen eine Bürogemeinschaft mit anderen Berufen ab, was konsequent ist, weil die BRAK der interprofessionellen Zusammenarbeit eher misstrauisch gegenüber steht.
Die lange Vorgeschichte der großen BRAO-Reform
Die große BRAO-Reform hat nicht nur bei der interprofessionellen Sozietät eine lange Vorgeschichte. 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die Mehrheitserfordernisse von Anwältinnen und Anwälte in der Anwalts-GmbH mit Patentanwältinnen und Patentanwälten für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, AnwBl 2014, 270). Der Reformdruck wurde dann noch größer, als das Bundesverfassungsgericht 2016 einem Anwalt und einer Ärztin (und zugleich Apothekerin) erlaubte, eine Partnerschaftsgesellschaft zu bilden (BVerfG, AnwBl 2016, 261). 2017 kam dann die kleine BRAO-Reform, die das anwaltliche Gesellschaftsrecht ausklammerte. Gleichzeitig kündigte die Bundesregierung die große BRAO-Reform an, auch um der Kritik der EU-Kommission zu begegnen. In Brüssel wird schon lange kritisiert, dass die Regulierung der Anwaltschaft in Deutschland nicht „kohärent“ sei.
Beim Bundesverfassungsgericht wird man das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam beobachten. Denn wenn aus dem Referentenentwurf zügig ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz wird, erledigen sich zwei Entscheidungen: In Karlsruhe liegt noch eine Vorlage des AGH Stuttgart, der die Mehrheitserfordernisse von Anwältinnen und Anwälten in einer Anwalts-GmbH mit Steuerberatenden für verfassungswidrig hält (AGH Stuttgart, AnwBl Online 2019,168). Auf das Mehrheitserfordernis verzichtet der Entwurf. Außerdem wartet auch immer noch eine Großkanzlei auf die Entscheidung, ob das Verbot einer doppelstöckigen Anwalts-GmbH verfassungswidrig ist (AnwBl 2019, 21). Auch solche Konstruktionen wären zukünftig erlaubt. In beiden Fällen geht der DAV davon aus, dass die Normen aus der BRAO ohnehin verfassungswidrig sind (AGH Stuttgart: DAV-Stellungnahme Nr. 30/2020, Verfassungsbeschwerde: DAV-Stellungnahme Nr. 12/2019).
Kein Wagniskapital für Anwaltskanzleien
Bei Kapitalbeteiligungen gibt es in dem Entwurf keine Liberalisierung. Es ist ein alter Streitpunkt, der in der Anwaltschaft unter dem Schlagwort Fremdbesitz geführt wird, auch wenn der Begriff in die Irre führt. Denn tatsächlich geht es um die Frage, ob Kapital von nicht in der Gesellschaft aktiven Anwältinnen und Anwälten oder Dritten eingeworben werden kann, die dann als Gesellschafter eben keine Fremden mehr sind (wie Banken als Darlehensgeber). Hier lässt der Entwurf alles beim Alten. Es bleibt beim Verbot, sich an Anwaltskanzleien allein mit Kapital beteiligen zu dürfen. In den Eckpunkten von 2018 war noch von einer Prüfung die Rede, ob reine Kapitalbeteiligungen an Anwaltskanzleien mit dem Ziel erlaubt werden könnten, Wagniskapital für Legal Tech-Anwendungen zu bekommen (siehe zu den Eckpunkten die Anwaltsblatt Online-Meldung). Hier passiert zumindest in diesem Referentenentwurf nichts.
Nicht nur anwaltliches Gesellschaftsrecht: Weitere BRAO-Änderungen
Waren die Eckpunkte 2019 nur auf das anwaltliche Gesellschaftsrecht bezogen, bietet der Entwurf noch weitere Änderungen. Drei sind bedeutsam:
- Die berufsgerichtlichen Verfahren sollen zukünftig öffentlich werden (bisher ist das vorm Anwaltsgericht nicht die Regel). Das ist für den DAV unproblematisch, während die BRAK das ablehnt.
- In der BRAK-Hauptversammlung wird mehr Demokratie gewagt. Bisher hat jede Rechtsanwaltskammer unabhängig von der Zahl der Mitglieder eine Stimme, so dass viele kleinere Kammern die Linie vorgeben können. Demnächst soll stärker nach der Mitgliedszahl gewichtet werden. Auch das lehnt die BRAK kategorisch ab. Der DAV sieht hier keine Probleme.
- Im Syndikusrecht wird die vorübergehende Unterbrechung der Syndikustätigkeit zugelassen. Hier sind sich DAV und BRAK einig: Diese Änderung ist sinnvoll.
Und weil der Gesetzgeber im Moment besonders aktiv ist, finden sich weitere Änderungen der BRAO noch im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, der am 18. November 2020 vom Bundeskabinett beschlossen worden ist. Im Einzelnen sieht dieser Gesetzesentwurf vor:
- Es wird einen Rechtsanwalt im Ruhestand (i.R.) geben (§ 17 BRAO-E).
- Anwälte und Anwältinnen müssen ihren bestellten Vertretern einen Zugang zum beA einräumen (§ 54 BRAO-E), gleiches gilt für ihre Zustellungsbevollmächtigten (die befugt sein müssen, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben § 30 BRAO-E).
- Das beA kann das Schriftformerfordernis ersetzen (§ 37 BRAO-E).
- Die Vertretungsregelungen werden entbürokratisiert, allerdings geht die Bundesregierung nicht soweit, bei Ortsabwesenheit generell auf eine Vertreterbestellung zu verzichten (was der DAV angeregt hatte und auch mit Stellungnahme Nr. 87/2020 erneut fordert).
- Bei Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten wird auf eine Vertretung verzichtet, es genügt, wenn sie Zustellungsbevollmächtigte angeben.
Große BRAO-Reform ist Teil vieler Reformpakete
Der Gesetzentwurf zur großen BRAO-Reform wird zum Ende der Legislaturperiode ein Gesetz eines Pakets werden. Parallel kommt jetzt noch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Soweit das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts nach der BRAO-Reform in Kraft tritt, ist § 59b Absatz 2 BRAO-E Spezialvorschrift zu § 105 Absatz 2 HGB und geht diesem vor. Für Berufsausübungsgesellschaften der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kann daher auch in diesem Fall, ebenso wie heute schon bei den Berufsausübungsgesellschaften der Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, die Form einer Handelsgesellschaft gewählt werden.
Und dann gibt es noch den Regierungsentwurf zum Legal Tech-Inkasso, der den Wettbewerb zwischen Legal Tech-Inkasso auf der Basis des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Anwaltschaft fairer machen könnte. Das Gesetz um Legal Tech-Inkasso sieht eine Liberalisierung des noch immer weitgehenden Verbots des Erfolgshonorars für Anwältinnen und Anwälte vor. Dieses Verbot gilt nicht für Inkassounternehmen. Doch während des Bundesverfassungsgericht 2007 das Verbot für verfassungsrechtlich überflüssig hielt (BVerfG, AnwBl 2007, 297), hält die BRAK daran eisern fest (siehe das Positionspapier vom 26. Oktober 2020). Der DAV-Vorstand hat sich dagegen am 1. September 2020 dafür ausgesprochen, offen für eine Lockerung zu sein (Schweigerer, AnwBl 2020, 627, online). Den Gesetzentwurf stellt das Anwaltsblatt in einer Meldung vor.
Tagung: "Die Reformvorhaben im Anwaltsrecht - was wird 2021 bringen?"
Das Institut für Anwaltsrecht der Universität Köln hatte in einer vom Anwaltsblatt unterstützten virtuellen Veranstaltung die große BRAO-Reform am 25. November 2020 auf den Prüfstand gestellt (zum Programm als PDF. Es wurde ein positives Fazit gezogen (siehe Anwaltsblatt-Meldung). Alle Beiträge der Tagung finden sich hier.
Der Gesetzentwurf im Schnellcheck in zehn Punkten:
Die Regelungen entsprechen in ihrer Zielsetzung weitestgehend dem DAV-Vorschlag. Hier eine kurze Zusammenfassung:
- Zulassungspflicht für alle Berufsausübungsgesellschaften mit Ausnahme für Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung.
- Aufnahme aller zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften in das elektronische Verzeichnis der Kammern. Daraus resultiert dann auch die Möglichkeit, ein Kanzleipostfach beim beA zu erhalten.
- Gesellschaftliche Organisationsfreiheit (rechtsformneutral).
- Berufspflichten gelten auch für Berufsausübungsgesellschaften selbst.
- Zulassung auch doppelstöckiger Gesellschaften.
- Reine Kapitalbeteiligung (ohne aktive Mitarbeit) bleibt unzulässig.
- Auf Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsführung von Berufsausübungsgesellschaften wird verzichtet. Bei rechtsanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften müssen Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan Anwälte in mindestens vertretungsberechtigter Zahl angehören.
- Berufshaftpflichtversicherung: Pflicht auch für die Berufsausübungsgesellschaften
- Erleichterung interprofessioneller Zusammenarbeit, aber Beschränkung auf freie Berufe. Ausgenommen von der Erleichterung sind Anwaltsnotarinnen und -notare. Anpassung von § 203 StGB, aber nicht in der StPO.
- Regelung ausländischer Berufsausübungsgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU. Gesellschaften aus Nicht-EU-Staaten können Rechtsdienstleistungen in Deutschland durch Anwältinnen und Anwälte mit deutscher Zulassung oder europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbringen.
Der Beitrag ist am 20. Januar 2021 vollständig überarbeitet worden, nachdem das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen hat.
Mitarbeit: Rechtsassessorin Jessika Kallenbach, Anwaltsblatt-Redaktion, Berlin und Rechtsanwältin Anne Schnapp, DAV, Berlin





