Zum 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten. Nunmehr gilt es die Regelungen mit Leben zu füllen. Die damit in Zusammenhang stehenden und sehr vielfältigen Umsetzungsfragen hat die Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte gesammelt und für ihre Mitglieder in einer FAQ-Liste aufbereitet. Sie ist zu finden unter www.syndikusanwaelte.de.
Bei einer FAQ-Liste zur gesetzlichen Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte im Jahr 2016 darf die Historie nicht vergessen werden, die zu eben jener Neuordnung geführt hat: Ungeklärtheit des Status der Syndikusanwälte. Klare Position des Deutschen Anwaltvereins (DAV), unterschiedliche Positionen, größtenteils abweichende Positionen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beziehungsweise vieler Rechtsanwaltskammern (RAK), mehrere Gesetzesinitiativen des DAV, durch seinen Berufsrechtsausschuss und immer in Zusammenwirken mit der Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte, Gegenentwürfe, unterschiedliche Urteile und schließlich Urteile des Bundessozialgerichts (BSG), die die jetzige, berufsrechtlich basierte Regelung des Gesetzgebers ausgelöst haben.
Sinn und Zweck der Neuordnung
Bei allen Auslegungsfragen ist stets auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuordnung abzustellen: Der Gesetzgeber anerkennt die Tätigkeit der Syndikusanwälte in Unternehmen und Verbänden als anwaltliche, will den Status quo ante vor den Urteilen des BSG wiederherstellen, sichere Altersversorgung durch sichere berufsrechtliche Einordnung gewährleisten und anlässlich dessen auch die berufsrechtliche Stellung der Syndikusanwälte ein für alle Male klarstellen (nachzulesen in Gesetzesbegründung, Empfehlung und Inhalte der Bundestagsdebatte anlässlich der 2. Lesung). Auch wenn die nunmehr geregelte spezielle Zulassung für Syndikusrechtsanwälte nicht im Sinne des DAV und seiner Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte ist, so sind das Ansinnen und die grundsätzliche Richtung der Regelung sehr zu begrüßen. Syndikusanwälte waren stets Anwälte. An der praktischen Anwendung wird zu messen sein, ob die Ziele des Gesetzgebers auch tatsächlich vor Ort umgesetzt werden. Mögen alle mit der Umsetzung befassten Institutionen, Stellen und Personen die Wertigkeit der Funktion von Syndikusrechtsanwälten als anwaltliche Berater und Vertreter ihrer Arbeitgeber im nunmehr geltenden Recht berücksichtigen.
„Lebende“ Liste
Die FAQ-Liste dient der allgemeinen Information über den Inhalt und die Anwendung der gesetzlichen Neuordnung. Sie ersetzt natürlich keine anwaltliche, renten- oder versorgungsrechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zur Anwendung des Gesetzes können nur die zuständigen Rechtsanwaltskammern oder die Versorgungswerke und die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilen; wobei über Unklarheiten im Rahmen der Anwendung oder etwaige Streitfälle die Anwaltsgerichtshöfe soweit es um Zulassungsfragen geht, und die Sozialgerichte soweit es um die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung geht, zu entscheiden haben werden. Gerne nimmt die Arbeitsgemeinschaft entsprechende Hinweise entgegen und versucht sie zu einem späteren Zeitpunkt in die FAQ-Liste einzuarbeiten.